Infobox 14: Bauvertrag und ÖNORM B 2110
Factsheet zur ÖNORM B 2110:2023

Intro: Die ÖNORM B 2110:2023 stellt die aktualisierten allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen dar, die seit dem 1. Mai 2023 in Kraft sind. Die wichtigsten Änderungen umfassen:

- Anpassungen an das Gewährleistungsrecht des ABGB (gültig ab 1. Januar 2022).

- Neu strukturierte Abschnitte, insbesondere unter Punkt 4.2.2 und 5.8 (Rücktritt vom Vertrag).

- Streichung von 6.5.2 (Fixgeschäft) und 11 (Schlussfeststellung).

- Verschiebung von Themen wie „Vertragsstrafe“ nach 11.3 und die Einführung neuer Abschnitte zu Streitigkeiten und Bonusregelungen.

- Insgesamt wurden etwa 80 Abschnitte bzw. Unterabschnitte überarbeitet im Vergleich zur Ausgabe von 2013.

Diese Änderungen sollen Klarheit und rechtliche Sicherheit im Bauvertragswesen fördern.

 

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Im aktuellen Werk Bauvertrags- und Nachtragsmanagement sind sämtliche Abschnitt der ÖNORM B 2110 praxistauglich kommentiert. Das gilt auch für jene Bestimmungen der ÖNORM B 2118, soweit sie von der ÖNORM B 2110 abweichen. Mit fast 100 Mustertexten werden Vorlagen für die tägliche Arbeit zur Verfügung gestellt. Sie dazu auch KI in der Bauwirtschaft!  

 

 

Die ÖNORM B 2110 stellt einen Standard für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Sie wurde mit 1. Mai 2023 neu aufgelegt. Ebenso die ÖNORM B 2118 und die ÖNORM A 2060. Alle drei Normen sind aufeinander abgestimmt und verwenden zum Teil auch die gleichen Klauseln.

Mit der Neufassung hat die ÖNORM B 2110:2023 einige wesentliche Änderungen erfahren. Aus rechtlicher Sicht war eine Anpassung an das Gewährleistungsrecht des ABGB notwendig (geändert ab 01.01.2022).

Im Vorwort der ÖNORM B 2110 werden die Änderungen als "technische Überarbeitung" bezeichnet und wie folgt aufgezählt:

Das vorliegende Dokument ersetzt die Ausgabe ÖNORM B 2110:2013, die technisch überarbeitet wurde. Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgängerdokument sind folgende:

4.2.2 wurde neu strukturiert.

5.8 „Rücktritt vom Vertrag" wurde überarbeitet.

6.5.2 „Fixgeschäft" wurde ersatzlos gestrichen

Die Thematik „Vertragsstrafe" wurde von 6.5.3 nach 11.3 „Schadenersatz und Vertragsstrafe" verschoben.

In Abschnitt 7 erfolgte eine Präzisierung der einzelnen Anforderungen an die Leistungsabweichung und ihre Folgen.

Der Abschnitt 11 „Schlussfeststellung" wurde ersatzlos gestrichen.

5.9 wurde in einen neuen Abschnitt 12 „Streitigkeiten" verschoben.

Der Anhang A „Value Engineering" und der Anhang B „Bonusregelung" wurden ergänzt.

Die in der Norm vorhandene Aufzählung ist leider sehr unvollständig. Unter anderem weist Abschnitt 11.2 "Gewährleistung" wesentliche Änderungen auf, weil er an die neuen Regelungen des ABGB (gültig ab 01.01.2022) angepasst wurde.

Insgesamt haben rund 80 Abschnitte bzw Unterabschnitte in der ÖNORM B 2110 Ausgabe 2023 Änderungen gegenüber der Ausgabe 2013 erfahren. 

Im aktuellen Werk Bauvertrags- und Nachtragsmanagement sind sämtliche Änderungen explizit erwähnt und alle Regelung der ÖNORM B 2110, sowie jene der ÖNORM B 2118, soweit von der ÖNORM B 2110 abweichend, kommentiert.

Die ÖNORM B 2110 Ausgabe 1. Mai 2023 weist folgende Hauptgliederung auf:

1        Anwendungsbereich

2        Normative Verweisungen

3        Begriffe

4        Verfahrensbestimmungen

5        Vertrag

6        Leistung, Baudurchführung

7        Leistungsabweichungen und ihre Folgen

8        Rechnungslegung, Zahlung, Sicherstellungen

9        Benutzung von Teilen der Leistung vor der Übernahme

10      Übernahme  

11      Haftungsbestimmungen

11.1   Gefahrtragung und Kostentragung

11.2   Gewährleistung

11.3   Schadenersatz und Vertragsstrafe

12      Streitigkeiten

Anhang A (informativ)        Vorschläge für kostenmindernde Leistungsänderungen (Ausführungsänderungen, Value Engineering)

Anhang B (informativ) Bonusregelung

 

Anwenderhinweis: Verweise auf Normen ohne Ausgabedatum

In jeder Übergangsphase von einer auf die nächste Ausgabe einer NORM kann sich Unklarheit darüber ergeben, welche Fassung der ÖNORM Anwendung zu finden hat. Wenn in einem Vertrag auf Normen ohne Ausgabedatum verwiesen wird, ist Abschnitt 5.1.2 der ÖNORM B 2110 maßgebend. Eine inhaltlich gleich lautende Bestimmung findet sich auch in allen übrigen Werkvertragsnormen (ÖNORMEN der Reihen B 22xx und H 22xx, B 2118, B 2111 usw).

5.1.2 der ÖNORM B 2110: Sind im Vertrag ÖNORMEN ohne Ausgabedatum angeführt, sind jene Fassungen maßgebend, die zum Zeitpunkt des Beginnes der Angebotsfrist Gültigkeit hatten; ist keine Angebotsfrist angegeben [1], gilt das Datum des Angebotes.

Kurzkommentar:

[1] Tatsächlich ist praktisch nie eine Angebotsfrist mit einem Beginndatum angegeben. In der Regel ist das Ende der Angebotsfrist als Termin angegeben (bis wann das Angebot spätestens einzureichen ist). Der Beginn der Angebotsfrist ist meist nicht explizit genannt. Er ergibt sich aus gewissen Vorgaben; siehe nachfolgend.

 

Beitrag vom 20.05.2023 / aktualisiert 19.08.2023

 

Quicklinks

Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für alle Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.

Andreas Kropik

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