Infobox 14: Bauvertrag und
ÖNORM B 2110
Factsheet zur ÖNORM B 2110:2023
Intro: Die ÖNORM B 2110:2023 stellt die aktualisierten allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen dar, die seit dem 1. Mai 2023 in Kraft sind. Die wichtigsten Änderungen umfassen:
- Anpassungen an das Gewährleistungsrecht des ABGB (gültig ab 1. Januar 2022).
- Neu strukturierte Abschnitte, insbesondere unter Punkt 4.2.2 und 5.8 (Rücktritt vom Vertrag).
- Streichung von 6.5.2 (Fixgeschäft) und 11 (Schlussfeststellung).
- Verschiebung von Themen wie „Vertragsstrafe“ nach 11.3 und die Einführung neuer Abschnitte zu Streitigkeiten und Bonusregelungen.
- Insgesamt wurden etwa 80 Abschnitte bzw. Unterabschnitte überarbeitet im Vergleich zur Ausgabe von 2013.
Diese Änderungen sollen Klarheit und rechtliche Sicherheit im Bauvertragswesen fördern.
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Die Bauwirtschafts- und
Bauvertragsserie
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Im aktuellen Werk Bauvertrags- und Nachtragsmanagement sind sämtliche Abschnitt der ÖNORM B 2110 praxistauglich kommentiert. Das gilt auch für jene Bestimmungen der ÖNORM B 2118, soweit sie von der ÖNORM B 2110 abweichen. Mit fast 100 Mustertexten werden Vorlagen für die tägliche Arbeit zur Verfügung gestellt. Sie dazu auch KI in der Bauwirtschaft!
Die ÖNORM B 2110 stellt einen Standard für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
dar. Sie wurde mit 1. Mai 2023 neu aufgelegt. Ebenso die ÖNORM B 2118 und die
ÖNORM A 2060. Alle drei Normen sind aufeinander abgestimmt und verwenden zum
Teil auch die gleichen Klauseln.
Mit der Neufassung hat die ÖNORM B 2110:2023 einige wesentliche
Änderungen erfahren. Aus rechtlicher Sicht war eine Anpassung an das Gewährleistungsrecht des ABGB notwendig (geändert
ab 01.01.2022).
Im Vorwort der ÖNORM B 2110 werden die Änderungen als "technische
Überarbeitung" bezeichnet und wie folgt aufgezählt:
Das vorliegende Dokument ersetzt die Ausgabe
ÖNORM B 2110:2013, die technisch überarbeitet wurde. Die wesentlichen
Änderungen im Vergleich zum Vorgängerdokument sind folgende:
4.2.2 wurde neu strukturiert.
5.8 „Rücktritt vom Vertrag" wurde
überarbeitet.
6.5.2 „Fixgeschäft" wurde ersatzlos
gestrichen
Die Thematik „Vertragsstrafe" wurde von
6.5.3 nach 11.3 „Schadenersatz und Vertragsstrafe" verschoben.
In Abschnitt 7 erfolgte eine Präzisierung der
einzelnen Anforderungen an die Leistungsabweichung und ihre Folgen.
Der Abschnitt 11 „Schlussfeststellung"
wurde ersatzlos gestrichen.
5.9 wurde in einen neuen Abschnitt 12
„Streitigkeiten" verschoben.
Der Anhang A „Value Engineering" und der
Anhang B „Bonusregelung" wurden ergänzt.
Die in der Norm vorhandene Aufzählung ist leider sehr unvollständig.
Unter anderem weist Abschnitt 11.2 "Gewährleistung" wesentliche
Änderungen auf, weil er an die neuen Regelungen des ABGB (gültig ab 01.01.2022)
angepasst wurde.
Insgesamt haben rund
80 Abschnitte bzw Unterabschnitte in der ÖNORM B 2110 Ausgabe 2023 Änderungen
gegenüber der Ausgabe 2013 erfahren.
Im aktuellen Werk Bauvertrags-
und Nachtragsmanagement sind sämtliche Änderungen explizit erwähnt und
alle Regelung der ÖNORM B 2110, sowie jene der ÖNORM B 2118, soweit von der
ÖNORM B 2110 abweichend, kommentiert.
Die ÖNORM B 2110 Ausgabe 1. Mai 2023 weist folgende Hauptgliederung auf:
1 Anwendungsbereich
2 Normative Verweisungen
3 Begriffe
4 Verfahrensbestimmungen
5 Vertrag
6 Leistung, Baudurchführung
7 Leistungsabweichungen und ihre Folgen
8 Rechnungslegung, Zahlung, Sicherstellungen
9 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Übernahme
10 Übernahme
11 Haftungsbestimmungen
11.1 Gefahrtragung und Kostentragung
11.2 Gewährleistung
11.3 Schadenersatz und Vertragsstrafe
12 Streitigkeiten
Anhang A (informativ) Vorschläge für kostenmindernde
Leistungsänderungen (Ausführungsänderungen, Value Engineering)
Anhang B (informativ)
Bonusregelung
Anwenderhinweis:
Verweise auf Normen ohne Ausgabedatum
In jeder Übergangsphase von einer auf die
nächste Ausgabe einer NORM kann sich Unklarheit darüber ergeben, welche Fassung
der ÖNORM Anwendung zu finden hat. Wenn in einem Vertrag auf Normen ohne
Ausgabedatum verwiesen wird, ist Abschnitt 5.1.2 der ÖNORM B 2110 maßgebend.
Eine inhaltlich gleich lautende Bestimmung findet sich auch in allen übrigen
Werkvertragsnormen (ÖNORMEN der Reihen B 22xx und H 22xx, B 2118, B 2111 usw).
5.1.2 der ÖNORM B 2110: Sind im Vertrag
ÖNORMEN ohne Ausgabedatum angeführt, sind jene Fassungen maßgebend, die zum
Zeitpunkt des Beginnes der Angebotsfrist Gültigkeit hatten; ist keine
Angebotsfrist angegeben [1], gilt
das Datum des Angebotes.
Kurzkommentar:
[1] Tatsächlich ist praktisch nie eine Angebotsfrist mit einem Beginndatum angegeben. In der Regel ist das Ende der
Angebotsfrist als Termin angegeben (bis wann das Angebot spätestens
einzureichen ist). Der Beginn der Angebotsfrist ist meist nicht explizit
genannt. Er ergibt sich aus gewissen Vorgaben; siehe nachfolgend.
Beitrag vom 20.05.2023 / aktualisiert 19.08.2023
Quicklinks
Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen
für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für alle
Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.