Infobox 16: Bauvertrag und
ÖNORM B 2110 – Geschäfte mit Verbrauchern
- Es wurden
Anpassungen in der ÖNORM B 2110 vorgenommen, die spezifische Regelungen für
Verbrauchergeschäfte enthalten.
- Unternehmer
müssen über Rücktrittsrechte aufklären, insbesondere bei Verträgen, die
außerhalb ihrer Geschäftsräume abgeschlossen werden.
-
Vertragsformulierungen müssen klar, verständlich und ausgewogen sein, um
rechtlichen Anforderungen zu genügen. Zu den Anforderungen gehört, dass sowohl
Erhöhungen als auch Senkungen von Preisen berücksichtigt werden müssen.
Insgesamt ist es entscheidend, dass Vertragsklauseln für Verbraucher leicht verständlich sind, um ihre rechtliche Gültigkeit zu gewährleisten
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Im aktuellen Werk Bauvertrags- und
Nachtragsmanagement sind sämtliche Abschnitt der ÖNORM B 2110 praxistauglich
kommentiert. Das gilt auch für jene Bestimmungen der ÖNORM B 2118, soweit sie von
der ÖNORM B 2110 abweichen. Mit fast 100 Mustertexten werden Vorlagen für die
tägliche Arbeit zur Verfügung gestellt. Sie dazu auch KI in der
Bauwirtschaft!
Für Auftragnehmer, die mit Verbrauchern im Sinne des KSchG kontrahieren, sind die diesbezüglichen Anmerkungen zu Verbrauchergeschäften in der ÖNORM B 2110 relevant und zu beachten. In der Neufassung der ÖNORM B 2110 (2023) wurden diese zum Teil angepasst.
Auch abseits der ÖNORM B 2110 haben sich im Bereich des Konsumentenschutzes neue rechtliche Tendenzen entwickelt. Zu beachten sind Aufklärungspflichten nach dem KSchG über das Rücktrittsrecht bei Verträgen, die nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wurden. Darunter fallen nicht nur Vertragsabschlüsse beim Haustürgeschäft, sondern auch Vertragsabschlüsse auf elektronischem Weg wie Angebot und Beauftragung mittels Mail.
Zu beachten ist auch, dass Verträge klar, verständlich und ausgewogen formuliert sein müssen. Ausgewogen bedeutet etwa, dass nicht nur Materialpreiserhöhungen zur Weiterverrechnung vereinbart werden dürfen, sondern auch Senkungen zu einer Preisminderung führen müssen.
Ob die gängigen Abrechnungsregeln der ÖNORMEN der Serien B 22xx und H 22xx konsumententauglich sind, darf bezweifelt werden. Ihre Formulierungen sind für Laien nicht unbedingt verständlich, da sie teils branchenspezifische Formulierungen enthalten. Der bloße Verweis auf diese Normen reicht jedenfalls für ihre vertragsrechtliche Geltung nicht aus. Diese Dokumente müssen Konsumenten als Vertragspartner jedenfalls zugänglich gemacht werden.
Regelungen die der Nichtigkeit gem § 6 KSchG unterliegen, sollten keinesfalls verwendet werden (§ 6 KSchG im RIS). Der EuGH hat in aktueller Judikatur eine Art Sippenhaftung für Vertragsklauseln statuiert. Ist ein Teil einer Klausel sittenwidrig und daher nichtig, erleiden auch die anderen Teile, selbst wenn sie für sich alleine zulässig wären, ebenfalls das Schicksal der Nichtigkeit. Mit diesem Abschreckungseffekt soll die Verwendung missbräuchlicher Klauseln eingedämmt werden. Diese Judikatur trifft nicht nur Großkonzerne, sondern auch Handwerksbetriebe.
Eine Klausel, die bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrags oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens vorsah, ist zur Gänze unwirksam (OGH 4 Ob 236/22t: "Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen führt zum Anspruchsverlust des Unternehmers, auch wenn er sich nicht darauf berufen hat."). Der Unternehmer begehrte nach ungerechtfertigtem Rücktritt gar nicht den pauschalierten Schadenersatz – der in Höhe von 20 % als sittenwidrig hoch und daher als nichtig anzusehen war –, sondern berechnete und forderte den Nichterfüllungsschaden gemäß der alternativen Möglichkeit. Weil ein Teil der Klausel (die Pauschale) unzulässig ist, konnte sich der Unternehmer auch nicht auf die alternative und rechtlich zulässige Anspruchsgrundlage stützen. Der ungerechtfertigte Vertragsrücktritt blieb für den Verbraucher daher ohne finanzielle Konsequenz.
Paradox ist, hätte der Auftragnehmer keine diesbezügliche Klausel im Vertrag vorgesehen, wäre die gesetzliche, und in der Klausel auch alternativ genannte Regelung, ohnehin zur Anwendung gekommen (§ 1168 ABGB Abs 1).
In einem anderen Fall war eine Klausel, die eine Preisanpassung nach dem Verbraucherpreisindex 1976 „bzw., sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, nach einem Index der diesem Index am meisten entspricht“, nichtig, weil sie nicht der im Verbrauchergeschäft notwendigen Eindeutigkeit und Klarheit entsprach. Alleine die unklare Bestimmung über den Ersatzindex („der am meisten entspricht“) bewirkte den Verfall der gesamten Klausel und damit auch der Wertsicherung (OGH 2 Ob 36/23t).
Im aktuellen Werk Bauvertrags-
und Nachtragsmanagement finden auch die Bestimmungen über
Verbrauchergeschäfte ihren Niederschlag. Einige der dargelegten Mustertexte
sind explizit auf Geschäfte mit Verbrauchern ausgelegt. Für weitere
Informationen, zu den Verzeichnissen und den Mustertexten folgen Sie bitte diesen
Link.
Beitrag vom 02.10.2023
Quicklinks
Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen
für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für alle
Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.